Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz Hinweisgeberschutzgesetz:

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Zweck des Gesetzes ist nach § 1 HinSchG der Schutz von Hinweisgebern, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erlangt haben und diese melden.

Geschützt sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bei Hinweisen z. B. nach dem Geldwäschegesetz, dem Produktsicherheitsgesetz, dem Umweltschutzgesetz, dem Verbraucherschutzgesetz, dem Datenschutzgesetz, bei Hinweisen auf Verstöße gegen Strafnormen des deutschen Rechts oder bei Hinweisen auf bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.

Die interne Meldestelle ist rechtlich nicht verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen. Wir werden jedoch auch anonyme Hinweise bearbeiten.

Durch die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 8 HinSchG wird die Identität des Hinweisgebers, der Personen, die Gegenstand des Hinweises sind, sowie weiterer in dem Hinweis genannter Personen geschützt.

Der Hinweisgeber ist gesetzlich vor Repressalien geschützt, d. h. vor Benachteiligungen, insbesondere im arbeitsrechtlichen Kontext (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Versagung einer zugesagten Beförderung, Änderung der Aufgabenzuweisung zum Nachteil des Hinweisgebers, Disziplinarmaßnahmen, Abmahnungen und generell jede Diskriminierung oder Ausgrenzung als Reaktion auf die Meldung).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Meldung personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.fux-legal.de.

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PDF-Download: Formular zum Melden von Hinweisen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz